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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden
Es handelt sich bei diesen AGB nicht um sog. "Internetshop-AGB" oder"Fernabsatz-AGB". Wir arbeiten ausschließlich nur auf der Grundlage unserer AGB.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit - auch für alle zukünftigen Fälle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schreinerei Seltenreich GmbH Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a. eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend,bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus füralle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen.
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenausschließlich. Auftragsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich und im Voraus auch für alle künftigen Geschäfte. Unsere AGB geltenauch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Verbraucher i. S. d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.Kunde i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Alle Vereinbarungen sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform niederzulegen, sofern dies nicht geschieht, gelten immer unsere AGB. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die beim Vertragsschluss aktuelle VOB grundsätzlich, neben unseren vorrangigen AGB, ebenfalls Vertragsgrundlage soweit hier nichts abweichendes vereinbart wurde; wir bieten unseren Kunden jederzeitige Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Sonderkonstruktionen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auf Wunsch können diese auch zugesandt werden. Die VOB/B ist grundsätzlich im Anhang beigefügt und kann auch auf unserer Web-Seite jederzeit eingesehen und ausgedruckt werden.
4. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist; bis dahin gilt unser Angebot jedenfalls für uns als unverbindlich. Insbesondere per Telekommunikation übermittelte oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls grundsätzlich unserer schriftlichen oder textförmlichen Bestätigung. 5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und gelten als vertragsgemäß sofern sie keine Wertverschlechterung darstellen.
6. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung der Leistung an den Kunden erklärt werden. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Hinsichtlich der Regelungen für einen sog.“Fernabsatzvertrag“ verweisen wir auf den gesondert aufgeführten AGB Teil unserer Web-Seite, welche dort im Shop-Bereich zum Herunterladen bereitsteht (s.o.).
7. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
8. Uns übersandte Angaben über Maße und Gewichte sowie uns übersandte Abbildungen und Zeichnungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Grundsätzlich sind alle von uns angegebenen Maße und Zeiträume nur Ca. - Angaben. Besondere Zusicherungen werden von uns nicht gegeben.
9. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird bei Vorauskasse ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
10. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten umgehend nach unterschriebener Auftragsbestätigung und erfolgter Vorauskasse begonnen, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht oder notwendige, nachvollziehbare Anweisungen gegeben hat (Auftragsklarheit) , ein umgehender Montagebeginn vom Kunden an der Baustelle gewährleistet ist und insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung, bzw. Vorauskasse bei uns eingegangen ist. Sog. Fixtermine werden grundsätzlich nicht vereinbart.
11. Während der Ausführung der Arbeiten ist uns für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum und Zugang zu sanitären Anlagen vom Kunden bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Kunden über, welcher sich zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.
12. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird ggf. der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB, welche auch von unserer Web-Seite einsehbar und herunterladbar ist, auf Wunsch zugesandt.
13. Dem Kunden obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Kunden zu beschaffen.
14. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
15. Ein vom Kunden beauftragter oder uns benannter Bauleiter, Architekt oder Ingenieur gilt bei der Ausführung und Abnahme des BV uns gegenüber als bevollmächtigter Vertreter des Kunden, wobei dessen Vollmacht insbesondere auch gerade die Begründung von Verbindlichkeiten für den Kunden beinhaltet, es sei denn der Kunde würde mit eingeschriebenen Brief oder eingegangenem Telefax, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Arbeiten uns gegenteiliges mitteilen.
16. Der Auftraggeber oder dessen o.g. Bevollmächtigter hat die von ihm zur Bestätigung vorgelegten Taglohnzettel unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang unterschrieben zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Taglohnzettel/Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Eine Zusendung der Taglohnzettel per Telefax oder E-Mail genügt beiderseits.
17. Die von uns angebotenen einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei stets um Netto-Einheitspreise. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer kommt stets hinzu. Derzeit sind dies 19%. Sog. Pauschalpreise bedürfen unserer besonderen schriftlichen Bestätigung. Für Über- , Nacht- , Sonn- und Feiertags-Stunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden ortsübliche und angemessene Zuschläge berechnet, die dem Kunden vor Auftragserteilung benannt werden. Die Preisliste ist dem Kunden bekannt und dieser stimmt der Kunde mit der Auftragserteilung zu.
18. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich der Verpackung und ohne Transport. Die Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
19. Grundsätzlich gilt auch bei Werkvertragsleistungen Vorauskasse - im Hinblick auf unser gewerksbedingtes Sicherungsinteresse - als vereinbart. Es steht dem Kunden frei durch liquide Sicherheitsleistung, z.B. durch unbedingte Bankbürgschaft einer inländischen Bank - im Sinne einer gesetzlichen Sicherheitsleistung nach der deutschen ZPO - uns vor Leistungserhalt umfängliche Vergütungssicherheit zu geben. Insbesondere bei Sonderanfertigungen oder Sonderwünschen des Bestellers verpflichtet sich der Besteller spätestens zwei Tage ab Datum der Auftragsbestätigung und in jedem Fall vor Lieferung auf den Kaufpreis/Werklohn die vereinbarte Summe im Voraus zuzahlen.
19.1 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht entfällt, sofern wir bereits mit der Ausführung der uns aufgetragenen Arbeiten begonnen haben. Sofern der Besteller Unternehmer ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
19.2 Der Besteller kann nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche zuvor rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt worden sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19.3 Grundsätzlich werden weder Wechsel noch Schecks akzeptiert. Es ist bar zu zahlen oder zu überweisen.
19.4 Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bestellers stehen uns u.a. Leistungsverweigerungsrecht, Rücktritt, u.a. zu. Erfahren, wir nach Vertragsschluss, dass der Besteller schon bei Vertragsschluss kreditunwürdig, zahlungsunfähig oder überschuldet war und haben wir noch nicht erfüllt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, falls der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur sofort liquidierbaren Sicherheitsleistung nicht bereit ist und insbesondere Anfechtungsmöglichkeiten durch den Insolvenzverwalter bestehen. Der Besteller trägt die Unkosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
19.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt auch beim Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von mindestens 12,25 Prozentpunkten p.a. , bei Unternehmern mindestens 13,75 Prozentpunkten p.a. zu verlangen. Es steht dem Kunden jedoch unbenommen ggf. nachzuweisen, dass lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist und / oder nur die gesetzlichen Verzugszinsen des BGB geltend gemacht werden können. Wir sind berechtigt für Mahnschreiben einschließlich der ersten eigenen Mahnung jeweils eine Bearbeitungsgebühr von Euro 22,00 sowie eine Recherchegebühr von 12,50 € ggf. außergerichtl. Anwaltskosten nebst Hebegebühren zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.Es steht dem Kunden jedoch unbenommen auch hier ggf. nachzuweisen, dass lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
19.6 Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
19.7 Der Kunde kann ausnahmsweise - sofern mit uns vorher schriftlich vereinbart - die Vergütung auch per Nachnahme oder Rechnung leisten. Wenn ausnahmsweise keine Vorauskasse vereinbart worden sein sollte sind auf Anforderung in jedem Fall vor Arbeitsbeginn Abschläge mindestens in Höhe des Materialwertes und der geschätzten Lohnkosten zu leisten. Diese dürfen bis 95% der Gesamtsumme betragen. Zahlungen sind grundsätzlich bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro zu leisten. Taglohnarbeiten sind sofort bei Rechnungslegung zu leisten.
19.8 Wird der Kunde von uns nicht Warenkreditversichert oder erlischt der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen oder treten bei uns sonstige Zweifel an der Bonität des Kunden auf, gilt dann in jedem Fall Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher etwaige eine anderweitige Zahlungsabrede getroffen worden war. Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer inländischen Bank in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, Werklohnes bzw. Gesamtengagement oder durch Leistung einer Barsicherheit beim Hinterlegungsgericht beweisen. Ggf. hat er uns Sicherheit im Sinne der Regelungen der deutschen ZPO zu leisten. Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung.
19.9 Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Bei Vorauskasse verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens 2 Tage nach deren Erhalt und in jedem Fall vor Erhalt der Ware oder vor Beginn der Arbeiten zu zahlen. Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Kaufpreis/Werklohn spätestens bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt der Ware innerhalb von 8 Tagen den Kaufpreis/Werklohn zu zahlen. Nach Ablauf dieser letzten Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
20. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig.
21. Bei Versendungskäufen oder Fernabsatzverträgen (s.o.)ist grundsätzlich Vorauskasse vereinbart, es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
22. Die Ware und Leistung bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung durch den Kunden unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die erweiterten Eigentumsvorbehalte nach den unten folgenden Ausführungen.
23. Grundsätzlich werden keine sog. Fixtermine vereinbart. Alle Lieferzeiten sind lediglich Ca. –Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die definitive Abklärung aller technischen Fragen sowie Auftragsklarheit und den Eingang der von uns angeforderten Abschlagszahlungen voraus. Die Einhaltung unserer vertraglichen Verpflichtung ensetzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Kunde trägt hierfür die Beweislast. Er hat von uns ggf.eine schriftliche Statusbestätigung einzuholen.
23.1 Wird der Liefertermin / Montagetermin um nicht mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Besteller hieraus selbst dann keine Rechte herleiten, wenn wir dies allein zu vertreten hätten. Geraten wir, auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, in Verzug, so ist unsere Haftung für den Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
23.2 Unsere Verpflichtung zur Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unseren Vorlieferanten. Kann die bestellte Ware in uns zumutbarer Weise nicht auf andere Weise beschafft werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche gegen uns sind in diesem Falle ausgeschlossen.
24. Kommt der Besteller in Verzug, insbesondere Annahmeverzug oder tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, mindestens 48% der Netto-Vertragssumme als Schadenspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Es steht dem Kunden jedoch unbenommen auch hier ggf. nachzuweisen, dass lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, in dem dieser in Verzug gerät, unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seine sonstigen Mitwirkungspflichten verletzt.
25. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. lm Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten §§ 377 f. HGB.
26. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware grundsätzlich mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer/Besteller über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache grundsätzlich auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer/Besteller über- außer der Verbraucher entscheidet über Art und Weg der Beförderung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
27. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Eine formelle Abnahme ist nicht zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose Inbenutzungnahme oder konkludentes Handeln durch den Kunden, worauf wir hiermit bereits ausdrücklich hinweisen. Fordern wir den Kunden mündlich oder in Textform zur Abnahme auf und kommt er dieser Aufforderung nicht binnen vier Werktagen nach, gilt das Werk in jedem Fall als abgenommen. Teilabnahmen sind möglich. Bauen Folgegewerke auf unserer Leistung auf, gilt unsere Leistung mit dem Beginn der Folgegewerkarbeiten als abgenommen.
28. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder bei wesentlichen Mängeln, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen, sofern die Leistungen nicht als fester Bestandteil in eine Haus eingebaut wurden. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
29. Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich, unbeachtlich Ihrer Untersuchungspflicht entsprechend § 377f HGB- spätestens jedoch ab Empfang der Ware innerhalb acht Tagen schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die diesbezüglichen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers/ Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
30. Wählt der Kunde wegen eines wesentlichen Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz, verbleibt die Ware grundsätzlich beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig vom Verkäufer verursacht wurde.
31. Für Unternehmer beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Leistung. Auf die des weiteren zwingend zu gewährende etwaige längere besondere Gewährleistungsfristen nach §§ 438, 634a BGB für bestimmte Sachen wird hingewiesen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (s.o.).
32. Ist der kaufende Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
33. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
34. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Etwaige Herstellergarantien der Zulieferer bleiben hiervon unberührt.
35. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt sind wir grundsätzlich nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferungfehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Rechnungsbetrages zu verlangen.
36. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen (Mangelfolgeschäden). Wir haften deshalb nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Bestellers.
36.1 Die o.g. Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten beruht. Besondere Eigenschaften von erbrachten Leistungen werden nicht zugesichert. Unsere Haftung für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
36.2 Über den Rahmen der in vorigen Absätzen vorgesehenenHaftung ist unsere Ersatzpflicht ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen istunsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren,vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, sofern wirfahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Dies gilt auch beifahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oderErfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei fahrlässigerVerletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
36.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
36.4 Unsere Haftung wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung aufgrund unseres Verschuldens befreit sein sollte, treten wir bei Verbrauchern grundsätzlich ein.
36.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
36.6 Ein etwaiger Regress des Kunden aufgrund fehlenden Hinweises unsererseits bei Mengenüberschreitungen von mehr als 10% bei Einheitspreisverträgen ist ausgeschlossen, uns obliegen bei entsprechenden Massenmehrungen keine Hinweispflichten gegenüber dem Kunden.
37. Die gelieferte Ware oder sonstige Leistung bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus Geschäften mit dem Unternehmer und Kunden bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Zahlungsnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschäden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - zur Rücknahme der Vorbehaltsware und Rücktritt nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
37.1 Bei Zahlungsverzug oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergeben, die unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten, sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt unsere Forderung sofort fällig zu stellen, darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer o.g. Vermögensverschlechterung liegt beim Kunden. (s.o.)
37.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nachdem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
37.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% gern. § 171 Ins0, 5% gem. §171 II lns0 und 19% Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
37.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder dies veranlaßt, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek und/oder Pfandsrechts ab; wir nehmen die Abtretung an.
37.5 Bei bereits von uns eingebauten oder gelieferten Gegenständen ist es uns oder unseren Beauftragten ausdrücklich schon jetzt gestattet bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Kunden diese zu demontieren, auch wenn dadurch eine andere Sache funktionslos oder gestört würde. Zu diesem Zweck wird uns und unseren Beauftragten schon jetzt auch das Betreten des BV oder Wohnung zu den üblichen (Arbeits-) Zeiten gestattet und Zutritt diesbezüglich unwiderruflich zugesichert.. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Zusätzlich übernimmt der Kunde die hierdurch anfallenden Kosten( ggf. auch die der Wiederanbringung bei Zahlung). Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Kunde, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des Kunden entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an den Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmer zzgl. 48 % Sicherheit ( s.o.) i.S. eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
37.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im o.g. Sinn auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
37.7 Wir ermächtigen den Kunden - unter Vorbehalt des Widerrufs - zur Einziehung der gemäß o.g. Regelungen abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen jederzeit nachvollziehbar zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch jederzeit selbst anzuzeigen, woraus weder eine Obliegenheit noch Verpflichtung erwächst.
37.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
37.9 Mit Verzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigem über die Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug derabgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen des Kunden ebenfalls und sämtliche unserer Forderungen werden sofort fällig.
37.10 Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert ist, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes, bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171 II Ins0 und 19%Umsatzsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller unserer Forderungen u.a. aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
38. Bei Warenrücknahme werden mindestens 48 % Lager- und Buchungskosten berechnet. Dem Kunden steht es jedoch unbenommen ggf.nachzuweisen, dass uns etwaige lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
39. Die Daten des Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden erforderlich –verarbeitet und genutzt, sofern der Kunde dem bei Erfassung nicht ausdrücklich widerspricht. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
40. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Meckesheim.
41. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder diesen außerhalb Deutschlands verlegt oder Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen oder zu verklagen.
42. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird - was bereits jetzt als vereinbart gilt-dann zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Gewollten möglichst nahe kommt.
(Schreinerei Seltenreich GmbH - 74909 Meckesheim (Deutschland ) www.schreinerei-seltenreich.de)
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Kontakt: Schreinerei Seltenreich Zuzenhäuser Str. 31 74909 Meckesheim
Telefon: 06226/9215 - 0 Telefax: 06226/9215 - 11 Mobil: 0172/7672272 E-Mail: info[at]schreinerei-seltenreich.de
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